Ilse Rommel-Haisch

             Anwaltskanzlei Ilse Rommel-Haisch
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Mietrecht

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" schrieb schon Friedrich Schiller. Und tatsächlich kommt beinahe jeder von uns in irgendeiner Form mit dem Mietrecht in Kontakt, sei es als Mieter oder als Vermieter. Nicht selten endet ein Mietverhältnis aus falscher Einschätzung der eigenen oder fremder Rechte im Streit. Viele der Fehler und die damit verbundenen Kosten für einen Rechtsstreit können durch eine Rechtsberatung vermieden werden.

Kaution

Zu Beginn des Mietverhältnisses ist es üblich, dass im Mietvertrag die Zahlung einer Kaution vom Mieter an den Vermieter vereinbart wird. Sinn und Zweck dieses Vorgehens ist, dass der Vermieter gegen den Mieter eine Absicherung für den Fall hat, dass der Mieter Schäden in der Wohnung verursacht, Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder die Miete nicht bezahlt. Problematisch wird es, wenn diese Frage am Ende des Mietverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter streitig ist und der Vermieter die Kaution nicht ausbezahlt.

Kündigung

Gekündigt werden kann ein Mietverhältnis sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter, wobei die Kündigung ordentlich mit Kündigungsfrist oder aber fristlos erfolgen kann. Ob die Kündigung dann letzten Endes auch wirksam ist, hängt von vielen weiteren Faktoren ab und läßt sich daher nicht pauschal beantworten.

Mietminderung

Nur wenn sich die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand befindet, hat der Vermieter das Recht die volle und vertraglich festgesetzte Miete zu verlangen. Für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zu entrichten.
Andererseits muss der Mieter auftretende Mängel dem Vermieter umgehend anzeigen um seine Rechte zu wahren. Sonst kann er dem Vermieter gegenüber sogar schadensersatz pflichtig werden.
Ein Ausschluss der Mietminderung liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat, beispielsweise bei Schimmelbildung durch falsche Belüftung.

Schönheitsreparaturen

Hier hat sich durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes einiges geändert. Obwohl nach dem Gesetz den Mieter die Schönheitsreparaturen nicht treffen, können diese Pflichten im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden, was auch die gängige Praxis ist.
Bei Schönheitsreparaturen gilt der Grundsatz, dass ein Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, als er selbst abgewohnt hat. Gegenteilige Klauseln in Formularmietverträgen mit starren Fristen sind unwirksam. Weiterhin wirksam hingegen sind Renovierungsklauseln, die „elastischer" formuliert sind.
Obwohl es keinen grundsätzlichen Anspruch gibt, dass die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen, besteht sehr wohl ein Anspruch darauf, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Ist der Mieter also in der Lage die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen kann er dies tun. Vorsicht ist aber geboten, wenn die Arbeiten unsachgemäß ausgeführt werden und so zu einer Wertminderung der Wohnung führen. Dann macht sich der Mieter sogar schadenersatzpflichtig.
Weigert sich der Mieter einer rechtmäßigen Renovierungspflicht bzw. Schönheitsreparatur nachzukommen, kann der Vermieter unter den entsprechenden Voraussetzungen selbst einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten den Mietern in Rechnung stellen.

Eigentümerwechsel

Ein Eigentümerwechsel bedeutet für den Mieter keine grundlegende Veränderung, weil die neuen Eigentümer in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Eigentümer eintreten.
Die Miete ist erst dann an die neuen Eigentümer zu zahlen, wenn diese im Grundbuch eingetragen sind bzw. wenn der alte Vermieter seinen Anspruch auf Mietzahlungen an die neuen Eigentümer abgetreten hat.

 


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