Ilse Rommel-Haisch

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Aktuelles

Familienrecht

Gesetzgeber justiert beim nachehelichen Ehegattenunterhalt nach!

Bei der Reform des nachehelichen Unterhalts von 2008 wurde klargestellt, in wie weit die Ehegatten-Unterhaltsanspruch in der Höhe und Dauer zu beschränken sind.

Dies wurde in §1578b geregelt. Bei der Anwendung dieser Norm ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen der dort genannten Voraussetzungen - dem Fehlen ehebedingter Nachteile - der nacheheliche Unterhaltsanspruch automatisch und ohne weitere Billigkeitsabwägung zu befristen ist.

Dem hat der BGH widersprochen und verdeutlicht, dass "eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene".

Vor diesem Hintergrund wird im neuen §1578b Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmassstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile aufgenommen.

geschrieben von Rommel-Haisch am 17.02.2013 um 13:41 Uhr.


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