Anwaltskanzlei Ilse Rommel-Haisch
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Aktuelles
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Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe werden im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf nun gleich behandelt.
Nach der gesetzesänderung vm 01.01.2008 verteilt die Rechtssprechung nun das Einkommen des Pflichtigen beim Ehegattenunterhalt gleichmäßig auf die Unterhaltsberechtigten.
Hieraus zieht der BGH nun die weitere Konsequenz, dass sowohl für die geschiedene als auch für die neue Ehefrau die gleichen Massstäbe anzuwenden sind.
Zwar ist die Rollenverteilung in der neuen Ehe zulässig, dies gilt aber nur zwischen den neuen Ehegatten selbst und nicht im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten. Der Gesetzgeber hat beim Rang §1609 Nr. 2 BGB für den geschiedenen und dem neuen Ehegatten bestimmt, dass im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die neuen Maßstäbe gelten sollen. Daher ist der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.
geschrieben von Ilse Rommel-Haisch am 20.01.2010 um 17:16 Uhr.
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Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe werden im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf nun gleich behandelt.
Nach der gesetzesänderung vm 01.01.2008 verteilt die Rechtssprechung nun das Einkommen des Pflichtigen beim Ehegattenunterhalt gleichmäßig auf die Unterhaltsberechtigten.
Hieraus zieht der BGH nun die weitere Konsequenz, dass sowohl für die geschiedene als auch für die neue Ehefrau die gleichen Massstäbe anzuwenden sind.
Zwar ist die Rollenverteilung in der neuen Ehe zulässig, dies gilt aber nur zwischen den neuen Ehegatten selbst und nicht im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten. Der Gesetzgeber hat beim Rang §1609 Nr. 2 BGB für den geschiedenen und dem neuen Ehegatten bestimmt, dass im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die neuen Maßstäbe gelten sollen. Daher ist der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.
geschrieben von Ilse Rommel-Haisch am 20.01.2010 um 17:16 Uhr.
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