Ilse Rommel-Haisch

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Aktuelles

Mietrecht

BGH regelt den Trittschallschutz

Grundsätzlich berechtigt ein mangelhafter Trittschallschutz zur Minderung der Miete. Maßgeblich ist jedoch der bei Gebäudeerstellung geltende Standard.

Der BGH hat in seinem Urteil VIII-ZR-85/09 vom 07.07.2010 klargestellt, dass ohne eine entsprechende vertragliche Regelung ein Wohnraummieter keinen Anspruch auf einen erhöhten Trittschallschutz hat. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Grenzwerte der DIN 4109, wobei von einer Qualität mittlerer Güte und nicht von der Grenze der Zumutbarkeit ausgegangen wird.

geschrieben von Ilse Rommel-Haisch am 03.12.2010 um 11:05 Uhr.


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