Ilse Rommel-Haisch

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Aktuelles

Familienrecht

Zusätzliches Schonvermögen für Altersvorsorge

In einem Urteil vom 30.08.2006 hat der BGH (AZ XII ZR 98/04) entschieden, den Unterhaltspflichtigen einen höheren Schonbetrag zu belassen.

Von dem beim Elternunterhalt einzusetzenden Vermögen ist dem Kind der Bertrag zur eigenen zusätzlichen privaten Altersvorsorge anrechnungsfrei zu belassen, den es durch Rücklage von 5% des Bruttoeinkommens bis zum Rentenbeginn erreichen könnte.

geschrieben von Ilse Rommel-Haisch am 16.12.2006 um 14:17 Uhr.


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